AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – „Ferienwohnung Saaler Bodden“ in der Neuendorfer Straße 1C in 18317 Saal

Vermieter: KoS Vermögensverwaltung GmbH, Eddastr. 23, 12127 Berlin

A. Anreise / Abreise

Am ersten Buchungstag ab 16 Uhr bis zum letzten Buchungstag spätestens 11 Uhr. An- und Abreisezeiten gelten auch für individuell vereinbarte Wochentage. Die Abreise muss am Abreisetag bis spätestens 11 Uhr erfolgen. Eine Überziehung der Abreisezeit von mehr als 30 Minuten hat die Berechnung einer weiteren Übernachtung zur Folge.
Andere An- und Abreisezeiten können mit dem Vermieter individuell vereinbart werden. Sollte der Mieter am Anreisetag bis 23.00 Uhr nicht erscheinen, gilt der Vertrag nach einer Frist von 48 Stunden ohne Benachrichtigung an den Vermieter als gekündigt. Der Vermieter oder dessen Vertreter kann dann über das Objekt frei verfügen. Eine (anteilige) Rückzahlung der Miete aufgrund verfrühter Abreise erfolgt grundsätzlich nicht.

§1 Mietobjekt

1.1 Vermietet werden im Gebäude Objekt:Adresse die Objekt:Kurzinfo

            Objekt:Eigenschaften-Übersicht

1.2 Die Angabe der Fläche, auch in Unterlagen und Angaben vor Vertragsschluss, dient wegen möglicher Messfehler nicht zur Festlegung des Mietobjekts. Der räumliche Umfang der gemieteten Sache ergibt sich aus Anzahl und Beschreibung der vermieteten Räume. Dem Mieter ist das Objekt aus dem Buchungsportal bekannt.  

1.3 Dem Mieter werden vom Vermieter folgende Schlüssel ausgehändigt: Codes für das elektronische Schließsystem der Wohnungstür und der Waschküche gültig für den Mietzeitraum. Schlüssel für den Briefkasten

Der Mieter verpflichtet sich, die vermieteten Gegenstände pfleglich zu behandeln und sie bei Beendigung des Mietverhältnisses vollzählig zurückzugeben. Die mitvermieteten Gegenstände dürfen nicht entfernt oder ausgetauscht werden.

1.5 Dem Mieter ist gestattet, folgende gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen mitzubenutzen: Innenhof, Waschküche (Waschmaschine und Trockner gegen Bezahlung), Garten. Die Gestattung kann jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden.

§ 2 Mietzeit

 2.1 Das Mietverhältnis beginnt am Belegung:Anreisetag und wird bis Belegung:Abreisetag befristet abgeschlossen. Zu diesem Zeitpunkt endet es automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Das Mietverhältnis wird befristet geschlossen, weil der Mieter dies so wünscht, da seine Mitarbeiter nur für diesen Zeitraum eine Unterkunft benötigen. Der Vermieter die Räume nach Ablauf der Mietzeit in zulässiger Weise so instand setzen will, dass durch die Maßnahmen die Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden. Beschreibung der Maßnahmen, der Auswirkungen auf die Mieträume und der Auswirkungen auf das Mietverhältnis:
- Demontage Küche zur Sanierung und Modernisierung des Wintergartens
- Sanierung aller Fußböden, daher keine Möbel stellbar und auch kein Wohnen möglich

2.2 Die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses ist nach den gesetzlichen Vorschriften möglich.

2.3 Die Kündigung bedarf in jedem Fall der Schriftform.

2.4 Setzt der Mieter den Gebrauch des Mietobjekts nach Ablauf der Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als stillschweigend verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung. 

§ 3 Miete und Nebenkosten

 3.1 Die Gesamtmiete beträgt Reservierung:Gesamt €.  In der Gesamtmiete enthalten ist der Möblierungszuschlag. Der Mieter trägt alle Betriebskosten im Sinne der §§ 1, 2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Dies sind derzeit die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks (insbes. Grundsteuer), die Kosten der Wasserversorgung und der Entwässerung, des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage oder des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungsanlage oder der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme oder der Reinigung und Wartung von Etagenheizungen und Gaseinzelfeuerstätten, die Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage oder der eigenständig gewerblichen Lieferung von Warmwasser oder der Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten, die Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen, die Kosten des Betriebs des Personen- oder Lastenaufzugs, die Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung, die Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung, die Kosten der Gartenpflege, die Kosten der Beleuchtung, die Kosten der Schornsteinreinigung, die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung, die Kosten für den Hauswart, die Kosten des Betriebs der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen privaten Verteilanlage, die Kosten des Betriebs der Einrichtungen für die Wäschepflege sowie sonstige Betriebskosten im Sinne der §§ 1, 2 BetrKV.

3.2 Insgesamt sind für den gesamten Mietzeitraum zu zahlen - Summen gemäß Buchungsbestätigung und Rechnung.

3.3 Die Miete sowie die Betriebskostenvorauszahlungen sind im Voraus zu zahlen. Die Zahlungsabwicklung übernimmt das Buchungsportal. Sollte eine direkte Buchung erfolgt sein, so wird die Bezahlung per Rechnung:Notiz sichtbar für Kunde

3.4 Die Umlegung der Kosten für Heizung und Warmwasser erfolgt durch den Vermieter nach den Vorschriften der Heizkostenverordnung. Bei den übrigen Nebenkosten wird in der Regel das Verhältnis der Wohnflächen zu Grunde gelegt. Soweit Nebenkosten verbrauchs- oder verursachungsbezogen abgerechnet werden können, erfolgt die Abrechnung auf der Grundlage des erfassten Verbrauchs bzw. der erfassten Verursachung, falls eine Erfassung aller Mieteinheiten der Einheit erfolgt ist. Wenn im Laufe der Mietzeit durch zusätzliche technische Ausrüstung des Hauses eine verbrauchs- oder verursachungsbezogene Abrechnung der Nebenkosten möglich sein sollte, kann der Vermieter in Schrift- oder Textform erklären, dass diese Nebenkosten ab dem nächsten Abrechnungszeitraum verbrauchs- oder verursachungsabhängig umgelegt werden. Waren bis dahin die Nebenkosten, auf die sich der neue Abrechnungsmaßstab bezieht, Bestandteil der Grundmiete, ist diese entsprechend herabzusetzen. Ein Anspruch des Mieters auf Ausrüstung des Gebäudes mit Geräten zur Verbrauchserfassung besteht nicht. Können Betriebskosten dem Mietobjekt konkret zugeordnet werden, können diese Einzelkosten angesetzt werden.

3.5 Entstehen Betriebskosten im Sinne der §§ 1, 2 BetrKV nach Vertragsschluss neu, so können diese vom Vermieter auf den Mieter umgelegt werden. Den Umlageschlüssel setzt der Vermieter in diesem Fall nach billigem Ermessen fest, sofern im laufenden Mietverhältnis noch kein Umlageschlüssel festgelegt wurde. Er ist in diesem Fall auch berechtigt, die Vorauszahlungsbeträge angemessen zu erhöhen. 

3.6 Über die monatlichen Vorauszahlungen auf die Nebenkosten rechnet der Vermieter jährlich ab. Zieht der Mieter vor Ende des Abrechnungszeitraums aus, wird eine Zwischenabrechnung nicht erteilt. Die Abrechnungsfrist beginnt dann erst mit dem regulären Ende des Abrechnungszeitraums. Die Verteilung der Nebenkosten erfolgt im Verhältnis der Mietzeit zur vollen Abrechnungsperiode. Der Mieter trägt die Kosten einer Zwischenablesung

§ 4 Kaution 

Der Mieter leistet dem Vermieter eine Kaution gemäß § 551 BGB in Höhe von EUR 1500 für die Erfüllung seiner Pflichten aus diesem Mietverhältnis. 

Die Sicherung der Kaution übernimmt das Buchungsportal . Damit wird nur im Schadensfall die Summe fällig. Ansonsten gilt folgendes:

Der Mieter ist zu drei gleichen monatlichen Teilzahlungen der Kaution berechtigt. Die erste Teilzahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig. Der Vermieter ist verpflichtet, eine Barkaution getrennt von seinem sonstigen Vermögen bei einem Geldinstitut seiner Wahl auf einem Konto, das entweder offen als Kautionskonto ausgewiesen oder sonst nachweisbar zur Aufnahme von treuhänderisch gebundenen Fremdgeldern bestimmt ist, anzulegen und zu verzinsen. Die Zinsen stehen in vollem Umfang dem Mieter zu und erhöhen die Kaution.

 § 5 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht des Mieters 

Zur Aufrechnung mit Gegenforderungen oder zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Mieter – außer im Fall unbestrittener, entscheidungsreifer oder rechtskräftig festgestellter Forderungen – nur dann berechtigt, wenn er diese Absicht mindestens einen Monat vor Fälligkeit der jeweiligen Miete dem Vermieter in Textform angezeigt hat. Die Rechte des Mieters aus §§ 536 f. BGB werden hiervon nicht berührt. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur wegen Forderungen des Mieters aus dem Mietverhältnis zulässig.

§ 6 Haftung des Vermieters 

Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters gemäß § 536a BGB Absatz 1 Alternative 1 BGB für anfängliche Sachmängel des Mietobjekts, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden sind, wird ausgeschlossen.

 § 7 Benutzung des Mietobjekts 

7.1 Der Mieter darf das Mietobjekt nur zu dem vertraglich bestimmten Zweck benutzen. 

7.2 Der Mieter verpflichtet sich, das Mietobjekt, das Mobiliar und Zubehör sowie die gemeinschaftlichen Einrichtungen, Anlagen, Flächen und Räume schonend und pfleglich zu behandeln. Der Mieter verpflichtet sich, das Mietobjekt ausreichend und ordnungsgemäß zu heizen, zu reinigen und zu lüften und von Ungeziefer freizuhalten. Für Beschädigungen und fehlendes Inventar ist der Mieter im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ersatzpflichtig. 

7.3 Dem Mieter sind Zustand und Alter des Mietobjekts bekannt. 7.4 Mängel am Mietobjekt hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen, um weiteren Schaden zu verhindern. 

§ 8 Untervermietung 

Der Mieter ist zur Untervermietung oder sonstigen Überlassung der Mietsache oder eines Teils davon nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters berechtigt. 

§ 9 Tierhaltung 

Tiere, mit Ausnahme von Kleintieren, von denen Gefahren oder Belästigungen nicht ausgehen können, wie beispielsweise Zierfische, Nagetiere ö.ä in angemessener Anzahl, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters gehalten oder vorübergehend aufgenommen werden. Über die Zustimmung ist unter Beachtung der betroffenen Interessen im Einzelfall zu entscheiden.

§ 10 Parabolantenne 

Das Anbringen einer Parabolantenne ist nicht zulässig, da ein Glasfaseranschluss vorhanden ist. 

§ 11 Schönheitsreparaturen und Kleinreparaturen 

Der Mieter ist verpflichtet, während der Dauer des Mietverhältnisses hinsichtlich des ihm zur ausschließlichen Nutzung überlassenen Mietobjekts sämtliche je nach Grad der Abnutzung oder Beschädigung erforderlichen Schönheitsreparaturen auf seine Kosten fachgerecht auszuführen oder ausführen zu lassen.  

§ 12 Betreten des Mietobjekts durch den Vermieter 

12.1 Der Vermieter, ein von ihm Beauftragter oder beide sind bei Gefahr im Verzug und in sonstigen gesetzlich zugelassenen Fällen berechtigt, das Mietobjekt zur Feststellung und Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu betreten. 

12.2 Will der Vermieter das Grundstück verkaufen oder ist das Mietverhältnis gekündigt, sind die in Abs. 1 bezeichneten Personen berechtigt, zur Vorbereitung des Verkaufs oder der Weitervermietung und zusammen mit Kauf- bzw. Mietinteressenten das Mietobjekt werktags zwischen 9.00 und 12.00 Uhr und zwischen 15.00 und 19.00 Uhr zu betreten. Dies ist dem Mieter gegenüber mindestens zwei Werktage im Voraus anzukündigen. 

§ 13 Beendigung der Mietzeit 

13.1 Das Mietobjekt ist bei Beendigung der Mietzeit vollständig geräumt, frei von Müll, und gesäubert, in vertragsgemäßem Zustand, mit sämtlichen Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen und mit sämtlichen Schlüsseln zurückzugeben. 

13.2 Hat der Mieter nach § 11.1 fällig gewordene Schönheitsreparaturen durchzuführen und diese nicht spätestens bei Beendigung des Mietverhältnisses und Rückgabe des Mietobjekts ausgeführt, kann der Vermieter von ihm Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Mieter vorher erfolglos eine angemessene Frist zur Nachholung der Schönheitsreparaturen gesetzt hat. Die Fristsetzung ist jedoch insbesondere dann entbehrlich, wenn der Mieter die Ausführung der Schönheitsreparaturen ernsthaft und endgültig verweigert. Im Übrigen bestimmen sich die Rechte des Vermieters nach den gesetzlichen Vorschriften. 

13.3 Hat der Mieter bauliche Änderungen oder Änderungen im Sinne von § 10 vorgenommen, so hat er bei Auszug bzw. Beendigung des Mietverhältnisses den ursprünglich vertragsgemäßen Zustand auf eigene Kosten wiederherzustellen, es sei denn, die Parteien vereinbaren ausdrücklich schriftlich etwas anderes. Der Vermieter ist berechtigt, Einrichtungen des Mieters gegen Zahlung des Zeitwerts abzulösen. 

§ 14 Personenmehrheit als Mieter 

14.1 Sind mehrere Personen Mieter, so haften diese für alle Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis als Gesamtschuldner. 

14.2 Willenserklärungen müssen von oder gegenüber allen Mietern abgegeben werden. Die Mieter bevollmächtigen sich gegenseitig zur Entgegennahme oder Abgabe solcher Erklärungen. Diese Vollmacht gilt auch für die Entgegennahme von Kündigungen, jedoch nicht für den Ausspruch von Kündigungen und für Mietaufhebungsverträge 

§ 15 Sonstige Vereinbarungen 

15.1 Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag wurden nicht getroffen. Sämtliche Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abänderung dieser Schriftformklausel. 

15.2 Der Mieter verpflichtet sich, ausreichende Privathaftpflicht- und Hausratversicherungen abzuschließen.

15.3 Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke ergeben, so ist die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht betroffen. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Vertragslücke wird eine Regelung getroffen, die der ursprünglichen Klausel wirtschaftlich am nächsten kommt. 

15.4 Die Hausordnung, auch wenn sie im Gebäude allgemein aushängt oder auf der Gästeapp und der Homepage der Ferienwohnungen Saaler Bodden veröffentlicht sind, ist Bestandteil dieses Mietvertrags und vom Mieter einzuhalten. Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass alle Nutzer des Mietobjekts den Verpflichtungen dieses Vertrages nachkommen. 

15.5 Folgende Anlagen sind Bestandteil dieses Mietvertrags:
Anlage 1: Fotos bei Übergabe

15.6 Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht. 

15.7 Als ausschließlicher Gerichtsstand wird für den Fall, dass eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist,  Berlin vereinbart  

 

 

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